Rechtssatz RS0097262
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097262
Entscheidungsdatum
23.08.2006
Rechtssatz
Wie sich aus der Bestimmung des § 134 StPO ganz allgemein ergibt, schreibt das Gesetz eine Beweisaufnahme nur für Fälle vor, in denen auf Grund einer gewissenhaften Würdigung der gegebenen Sachlage ernstlich ein Anlaß hiezu vorliegt, also von einer solchen Beweisaufnahme ein in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ins Gewicht fallendes Ergebnis zu erwarten ist.Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 134, StPO ganz allgemein ergibt, schreibt das Gesetz eine Beweisaufnahme nur für Fälle vor, in denen auf Grund einer gewissenhaften Würdigung der gegebenen Sachlage ernstlich ein Anlaß hiezu vorliegt, also von einer solchen Beweisaufnahme ein in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ins Gewicht fallendes Ergebnis zu erwarten ist.
Entscheidungstexte
- 15 Os 87/91
Entscheidungstext OGH 12.09.1991 15 Os 87/91
- 11 Os 52/95
Entscheidungstext OGH 09.05.1995 11 Os 52/95
Vgl auch
- 13 Os 74/06s
Entscheidungstext OGH 23.08.2006 13 Os 74/06s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beweisthema einer bloß eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit betrifft keine schulderhebliche Tatsache. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097262
Dokumentnummer
JJR_19910912_OGH0002_0150OS00087_9100000_001