Rechtssatz RS0097277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097277
Geschäftszahl
13Os170/84; 12Os25/13p (12Os42/13p)
Entscheidungsdatum
16.05.2013
Rechtssatz
Die Mitwirkung eines in erster Instanz als Zeuge vernommenen Jugendschöffen im Berufungsverfahren ist zwar gesetzwidrig, jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten, der sich in Kenntnis der zwar absolute, indes heilbare Nichtigkeit gemäß §§ 489 Abs 1, 468 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 281 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz StPO begründenden Mitwirkung des Schöffen in die Verhandlung eingelassen hat.Die Mitwirkung eines in erster Instanz als Zeuge vernommenen Jugendschöffen im Berufungsverfahren ist zwar gesetzwidrig, jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten, der sich in Kenntnis der zwar absolute, indes heilbare Nichtigkeit gemäß Paragraphen 489, Absatz eins, 468, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 281, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Halbsatz StPO begründenden Mitwirkung des Schöffen in die Verhandlung eingelassen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0097277
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19841108_OGH0002_0130OS00170_8400000_001