Rechtssatz RS0097280
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097280
Entscheidungsdatum
09.10.1986
Rechtssatz
Der Ausschließungsgrund des § 68 Abs 1 Z 2 StPO setzt für die Mitwirkung als Ankläger keineswegs eine Untersuchungshandlung oder Verfolgungshandlung oder eine Antragstellung voraus. Jede noch so unbedeutende, dem Gericht gegenüber - wenn auch in Vertretung des zuständigen Staatsanwalts somit in dessen Funktion als Ankläger - vorgenommene Prozeßhandlung (hier: Aktenübersendung nach Einsicht) begründet Ausgeschlossenheit von der Wirksamkeit als Richter, zumal es auf die materielle Bedeutung und auf die größere oder geringere Wichtigkeit der Verfahrenshandlung nicht ankommt (KH 2177) und den Staatsanwalt ganz allgemein Obliegenheiten und Verpflichtungen treffen (§ 34 Abs 3 StPO; verstärkt in Haftfällen: § 193 Abs 1 StPO), die anläßlich jeder Aktenbearbeitung aktuell werden (können) und dann zu einer Verfahrenshandlung, aber auch zu deren (gezielter) Unterlassung führen können.Der Ausschließungsgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, StPO setzt für die Mitwirkung als Ankläger keineswegs eine Untersuchungshandlung oder Verfolgungshandlung oder eine Antragstellung voraus. Jede noch so unbedeutende, dem Gericht gegenüber - wenn auch in Vertretung des zuständigen Staatsanwalts somit in dessen Funktion als Ankläger - vorgenommene Prozeßhandlung (hier: Aktenübersendung nach Einsicht) begründet Ausgeschlossenheit von der Wirksamkeit als Richter, zumal es auf die materielle Bedeutung und auf die größere oder geringere Wichtigkeit der Verfahrenshandlung nicht ankommt (KH 2177) und den Staatsanwalt ganz allgemein Obliegenheiten und Verpflichtungen treffen (Paragraph 34, Absatz 3, StPO; verstärkt in Haftfällen: Paragraph 193, Absatz eins, StPO), die anläßlich jeder Aktenbearbeitung aktuell werden (können) und dann zu einer Verfahrenshandlung, aber auch zu deren (gezielter) Unterlassung führen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097280
Dokumentnummer
JJR_19861009_OGH0002_0130OS00129_8600000_001