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Rechtssatz RS0097280×

Rechtssatz RS0097280

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097280

Geschäftszahl

13Os129/86

Entscheidungsdatum

09.10.1986

Rechtssatz

Der Ausschließungsgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, StPO setzt für die Mitwirkung als Ankläger keineswegs eine Untersuchungshandlung oder Verfolgungshandlung oder eine Antragstellung voraus. Jede noch so unbedeutende, dem Gericht gegenüber - wenn auch in Vertretung des zuständigen Staatsanwalts somit in dessen Funktion als Ankläger - vorgenommene Prozeßhandlung (hier: Aktenübersendung nach Einsicht) begründet Ausgeschlossenheit von der Wirksamkeit als Richter, zumal es auf die materielle Bedeutung und auf die größere oder geringere Wichtigkeit der Verfahrenshandlung nicht ankommt (KH 2177) und den Staatsanwalt ganz allgemein Obliegenheiten und Verpflichtungen treffen (Paragraph 34, Absatz 3, StPO; verstärkt in Haftfällen: Paragraph 193, Absatz eins, StPO), die anläßlich jeder Aktenbearbeitung aktuell werden (können) und dann zu einer Verfahrenshandlung, aber auch zu deren (gezielter) Unterlassung führen können.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 129/86
    Entscheidungstext OGH 09.10.1986 13 Os 129/86
    Veröff: SSt 57/74 = EvBl 1987/89 S 318

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097280

Dokumentnummer

JJR_19861009_OGH0002_0130OS00129_8600000_001