Rechtssatz RS0097289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097289
Entscheidungsdatum
15.06.2005
Rechtssatz
Ein Zeuge hat lediglich über von ihm in der Vergangenheit wahrgenommene Tatsachen auszusagen; die Äußerung seiner (Fachmeinung) Meinung über den vom gerichtlichen Sachverständigen erhobenen Befund, mithin eine (obergutächtliche) gutächtliche Beurteilung der Tätigkeit des Sachverständigen obliegt hingegen nicht einem Zeugen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 128/88
Entscheidungstext OGH 29.09.1989 14 Os 128/88
- 13 Os 112/01
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 13 Os 112/01
Beisatz: Bedenken über Befund und Gutachten sind durch Fragen an den Sachverständigen in der Hauptverhandlung und nicht (in dessen Übergehung) von seinem Mitarbeiter zu beantworten. (T1)
- 13 Os 149/04
Entscheidungstext OGH 15.06.2005 13 Os 149/04
Auch; nur: Ein Zeuge hat lediglich über von ihm in der Vergangenheit wahrgenommene Tatsachen auszusagen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097289
Dokumentnummer
JJR_19890929_OGH0002_0140OS00128_8800000_001