Rechtssatz RS0097295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097295
Entscheidungsdatum
12.04.1989
Rechtssatz
Nach § 68 Abs 1 Z 3 StPO besteht ein Ausschließungsgrund nur dann, wenn der Richter aus dem Freispruch oder aus der Verurteilung des Beschuldigten Nutzen oder Schaden zu erwarten hat, sich also aus dem Inhalt der Entscheidung solche Auswirkungen auf den Richter ableiten lassen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, StPO besteht ein Ausschließungsgrund nur dann, wenn der Richter aus dem Freispruch oder aus der Verurteilung des Beschuldigten Nutzen oder Schaden zu erwarten hat, sich also aus dem Inhalt der Entscheidung solche Auswirkungen auf den Richter ableiten lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097295
Dokumentnummer
JJR_19890412_OGH0002_0140OS00036_8900000_001