Rechtssatz RS0097300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097300
Entscheidungsdatum
07.04.2022
Rechtssatz
Bei mehreren von verschiedenen Verteidigern eines Angeklagten ausgeführten Rechtsmitteln sind die späteren Ausführungen zurückzuweisen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung vorsieht. Dabei ist das tatsächliche Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Erstgericht entscheidend. Mangels Versäumung einer Frist ist auch der auf ein (prozessual belangloses) behauptetes Mißverständnis der Verteidiger über ihre Aufgabenaufteilung gestützte Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
- 10 Os 14/87
Entscheidungstext OGH 15.03.1988 10 Os 14/87
Veröff: SSt 59/17
- 13 Os 106/89
Entscheidungstext OGH 09.11.1989 13 Os 106/89
Vgl; nur: Bei mehreren von verschiedenen Verteidigern eines Angeklagten ausgeführten Rechtsmitteln sind die späteren Ausführungen zurückzuweisen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung vorsieht. Dabei ist das tatsächliche Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Erstgericht entscheidend. (T1) Beisatz: Keine Zurückweisung, sondern bloße Unbeachtlichkeit der später eingelangten Rechtsmittelausführung. (T2)
- 15 Os 41/03
Entscheidungstext OGH 10.04.2003 15 Os 41/03
Auch; Beisatz: Werden mehrere Schriften überreicht, nimmt der Oberste Gerichtshof nur auf die zuerst eingelangte Rücksicht, woraus folgt, dass die erst später eingelangte Rechtsmittelausführung außer Betracht zu bleiben hat (WK-StPO § 285 Rz 7). (T3)
- 15 Os 124/05g
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 15 Os 124/05g
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Das Gesetz lässt nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zu (WK-StPO § 285 Rz 6). (T4)
- 14 Os 98/19x
Entscheidungstext OGH 14.01.2020 14 Os 98/19x
Vgl
- 15 Os 8/21x
Entscheidungstext OGH 24.03.2021 15 Os 8/21x
Vgl
- 15 Os 142/21b
Entscheidungstext OGH 07.04.2022 15 Os 142/21b
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0097300
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19880315_OGH0002_0100OS00014_8700000_001