Rechtssatz RS0097307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097307
Geschäftszahl
11Os9/71 (11Os10/71; 11Os11/71)
Entscheidungsdatum
28.01.1971
Rechtssatz
Ein Armenvertreter wird allein vom Gericht bestellt. Der Vorgang, daß der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ohne Angabe von Gründen und ungeachtet der dem § 41 Abs 2 StPO zu entnehmenden Absicht des Gesetzes insbesondere zum Vorteil des Angeklagten einen Wechsel des Armenvertreters tunlichst zu vermeiden - einen anderen Armenvertreter benannte, konnte für sich allein nicht die Bestellung dieses Rechtsanwaltes zum Armenvertreter bewirken.Ein Armenvertreter wird allein vom Gericht bestellt. Der Vorgang, daß der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ohne Angabe von Gründen und ungeachtet der dem Paragraph 41, Absatz 2, StPO zu entnehmenden Absicht des Gesetzes insbesondere zum Vorteil des Angeklagten einen Wechsel des Armenvertreters tunlichst zu vermeiden - einen anderen Armenvertreter benannte, konnte für sich allein nicht die Bestellung dieses Rechtsanwaltes zum Armenvertreter bewirken.
Entscheidungstexte
- 11 Os 9/71
Entscheidungstext OGH 28.01.1971 11 Os 9/71
Veröff: SSt 42/4 = RZ 1971,81 (dort falsch mit 11 Os 202/70 zitiert)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097307
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19710128_OGH0002_0110OS00009_7100000_002