Rechtssatz RS0097310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097310
Geschäftszahl
11Os195/77 (11Os196/77)
Entscheidungsdatum
14.02.1978
Rechtssatz
Werden die Kosten eines Amtsverteidigers für vor dem 01.12.1973 erbrachte Leistungen erst nach diesem Zeitpunkt bestimmt, dann ist § 41 Abs 3 StPO idF des VerfHG BGBl 1973/569 anzuwenden, wonach der Angeklagte die Kosten des Amtsverteidigers nur dann zu tragen hat, wenn auf seiner Seite nicht die Voraussetzungen für die Beigebung eines unentgeltlichen Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO vorliegen.Werden die Kosten eines Amtsverteidigers für vor dem 01.12.1973 erbrachte Leistungen erst nach diesem Zeitpunkt bestimmt, dann ist Paragraph 41, Absatz 3, StPO in der Fassung des VerfHG BGBl 1973/569 anzuwenden, wonach der Angeklagte die Kosten des Amtsverteidigers nur dann zu tragen hat, wenn auf seiner Seite nicht die Voraussetzungen für die Beigebung eines unentgeltlichen Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO vorliegen.
OLG Wien vom 28.12.1976, 11 Bs 533/76; Veröff: EvBl 1977/187 S 408
Entscheidungstexte
- 11 Os 195/77
Entscheidungstext OGH 14.02.1978 11 Os 195/77
nur: Werden die Kosten eines Amtsverteidigers bestimmt, dann ist § 41 Abs 3 StPO idF des VerfHG BGBl 1973/569 anzuwenden, wonach der Angeklagte die Kosten des Amtsverteidigers nur dann zu tragen hat, wenn auf seiner Seite nicht die Voraussetzungen für die Beigebung eines unentgeltlichen Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO vorliegen. (T1) Veröff: EvBl 1978/143 S 441 = RZ 1978/49 S 89
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0097310
Dokumentnummer
JJR_19780214_OGH0002_0110OS00195_7700000_003