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Rechtssatz RS0097317

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097317

Geschäftszahl

12Os94/87

Entscheidungsdatum

03.03.1988

Rechtssatz

Aufgabe eines Sachverständigen ist es, durch Befunderstellung und Gutachtenerstellung an der Feststellung von Tatsachen und deren Auswertung mitzuwirken und dabei seine besondere, dem jeweils aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entsprechenden Sachkenntnis einzusetzen. Es kann jedoch nicht Ziel und Zweck eines Sachverständigenbeweises im Strafverfahren sein, längerfristige Forschungsprojekte zu initiieren und Langzeitversuche anzustellen, welche vom Beweisführer gewünschte neue wissenschaftliche Erkenntnisse erst erbringen sollen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 94/87
    Entscheidungstext OGH 03.03.1988 12 Os 94/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0097317

Dokumentnummer

JJR_19880303_OGH0002_0120OS00094_8700000_002