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Rechtssatz RS0097337

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097337

Geschäftszahl

9Os84/86; 12Os6/87

Entscheidungsdatum

26.03.1987

Rechtssatz

Wenngleich Sachverständige im Prozeß grundsätzlich nicht zugleich auch als Zeugen fungieren sollen, ist eine derartige Doppelfunktion nach der Strafprozeßordnung an sich nicht ausgeschlossen und wird, falls die Einvernahme eines Sachverständigen als Zeuge erforderlich ist, die Zuziehung eines anderen Experten nur dann indiziert sein, wenn jener über Sachverhaltswahrnehmungen berichten soll, die er außerhalb des betreffenden Verfahrens tätigte.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 84/86
    Entscheidungstext OGH 17.09.1986 9 Os 84/86
  • 12 Os 6/87
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 12 Os 6/87
    Vgl; Beisatz: Eine Zeugenvernehmung über Wahrnehmungen, die der Sachverständige bei seiner Befundaufnahme machte und die er in seinem Befund unter Wahrheitspflicht wiedergegeben hat, ist nicht erforderlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097337

Dokumentnummer

JJR_19860917_OGH0002_0090OS00084_8600000_001