Rechtssatz RS0097345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097345
Entscheidungsdatum
21.11.1989
Rechtssatz
Der OGH prüft das (nicht verlesene) Privat-Gutachten im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 4) gegen die Abweisung des Antrags auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen inhaltlich, geht aber bei der Erledigung (ähnlich wie in bezug auf Tatsachenrügen) auf Einzelheiten nicht ein.Der OGH prüft das (nicht verlesene) Privat-Gutachten im Rahmen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) gegen die Abweisung des Antrags auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen inhaltlich, geht aber bei der Erledigung (ähnlich wie in bezug auf Tatsachenrügen) auf Einzelheiten nicht ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097345
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0150OS00130_8900000_001