Rechtssatz RS0097346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097346
Entscheidungsdatum
22.06.1993
Rechtssatz
Zweck der Hausdurchsuchung ist - ua - die Auffindung und Sicherung bis dahin nicht verfügbarer oder unbekannter Beweismittel, die Herbeischaffung von Gegenständen, welche Beweis über den Täter oder über die Tat geben können, oder um Spuren von der Tat oder dem Täter aufzufinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097346
Dokumentnummer
JJR_19930622_OGH0002_0010OB00022_9200000_003