Rechtssatz RS0097349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097349
Entscheidungsdatum
17.12.1974
Rechtssatz
Wenn nach den Regeln einer Wissenschaft eine Aussage zu bestimmten Fragen überhaupt nicht oder doch nicht mit Sicherheit, sondern nur mit mehr oder minder großer Wahrscheinlichkeit gemacht werden kann, und der Sachverständige dies in seinem Gutachten zum Ausdruck bringt, kann darauf keine Mangelhaftigkeit im Sinne der §§ 125, 126 StPO abgeleitet werden.Wenn nach den Regeln einer Wissenschaft eine Aussage zu bestimmten Fragen überhaupt nicht oder doch nicht mit Sicherheit, sondern nur mit mehr oder minder großer Wahrscheinlichkeit gemacht werden kann, und der Sachverständige dies in seinem Gutachten zum Ausdruck bringt, kann darauf keine Mangelhaftigkeit im Sinne der Paragraphen 125, 126, StPO abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097349
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19741217_OGH0002_0120OS00140_7400000_001