Rechtssatz RS0097363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097363
Entscheidungsdatum
17.02.1972
Rechtssatz
Pro domo Vermerk der Generalprokuratur zur Rechtzeitigkeit der Ausführung des Rechtsmittels durch den bestellten Armenverteidiger, der nach seiner irrtümlich zunächst für einen anderen Angeklagten erfolgten Bestellung erst mit fernmündlichem "Konstitut" wirksam für diesen Angeklagten zum Armenvertreter bestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097363
Dokumentnummer
JJR_19720217_OGH0002_0120OS00213_7100000_001