Rechtssatz RS0097381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097381
Geschäftszahl
10Os2/74; 13Os66/12y (13Os67/12w, 13Os68/12t, 13Os69/12i); 13Os71/13k; 14Os86/15a
Entscheidungsdatum
26.01.2016
Norm
StPO idF Strafprozessreformgesetz (ab 2008) §119 Abs1
StPO idF Strafprozessreformgesetz (ab 2008) §120 Abs1 B
StPO idF Strafprozessreformgesetz (ab 2008) §157 Abs1 Z2
StPO §143
StPO §152 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz
Geschützt ist nach §§ 143, 152 Abs 1 Z 2 StPO nur die Information des Bevollmächtigten durch den Klienten, nicht dagegen sonstiges Belastungsmaterial, das etwa vom Bevollmächtigten verwahrt wird. Der Beschlagnahme unterliegen daher auch in Verwahrung eines Rechtsanwaltes befindliche Urkunden und sonstige Schriftstücke seiner Klienten, die nicht erst zu Informationszwecken hergestellt wurden.Geschützt ist nach Paragraphen 143, 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO nur die Information des Bevollmächtigten durch den Klienten, nicht dagegen sonstiges Belastungsmaterial, das etwa vom Bevollmächtigten verwahrt wird. Der Beschlagnahme unterliegen daher auch in Verwahrung eines Rechtsanwaltes befindliche Urkunden und sonstige Schriftstücke seiner Klienten, die nicht erst zu Informationszwecken hergestellt wurden.
Entscheidungstexte
- 10 Os 2/74
Entscheidungstext OGH 15.01.1974 10 Os 2/74
Veröff: SSt 45/1 = EvBl 1974/193 S 411 = JBl 1974,383
- 13 Os 66/12y
Entscheidungstext OGH 18.10.2012 13 Os 66/12y
Vgl auch; Beisatz: Vom Berufsgeheimnis nicht umfasstes (zB schon existent gewesenes, beim Parteienvertreter hinterlegtes) Beweismaterial kann daher Gegenstand einer Durchsuchungsanordnung gemäß §§ 119 Abs 1, 120 Abs 1 StPO sein. (T1)
- 13 Os 71/13k
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 13 Os 71/13k
Auch; Auch Beis wie T1
- 14 Os 86/15a
Entscheidungstext OGH 26.01.2016 14 Os 86/15a
Auch; Beisatz: Wird der Vortrag solcherart erlangten Beweismaterials in der Hauptverhandlung gerügt, hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, dass es sich bei den verlesenen Urkunden um vom Berufsgeheimnis umfasstes, nicht bloß dem Berufsgeheimnisträger übergebenes Beweismaterial handelt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097381
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19740115_OGH0002_0100OS00002_7400000_002