Rechtssatz RS0097390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097390
Entscheidungsdatum
23.01.2007
Rechtssatz
1. Ob eine Befundaufnahme nach ihrer Art und Dauer zur Gutachtenerstattung ausreicht, bleibt grundsätzlich der Beurteilung durch den Sachverständigen selbst vorbehalten; nur dann, wenn konkrete Umstände die Besorgnis rechtfertigen, der Befund könnte infolge einer derartiger Unzulänglichkeit keine im Sinn der §§ 125 f StPO tragfähige Grundlage für den Regeln der Wissenschaft oder Sachkunde entsprechende Schlußfolgerungen abgeben, und der Gutachter diese Bedenken nicht auszuräumen vermag, ist deswegen ein zweiter Experte beizuziehen.1. Ob eine Befundaufnahme nach ihrer Art und Dauer zur Gutachtenerstattung ausreicht, bleibt grundsätzlich der Beurteilung durch den Sachverständigen selbst vorbehalten; nur dann, wenn konkrete Umstände die Besorgnis rechtfertigen, der Befund könnte infolge einer derartiger Unzulänglichkeit keine im Sinn der Paragraphen 125, f StPO tragfähige Grundlage für den Regeln der Wissenschaft oder Sachkunde entsprechende Schlußfolgerungen abgeben, und der Gutachter diese Bedenken nicht auszuräumen vermag, ist deswegen ein zweiter Experte beizuziehen.
2. Der Schwurgerichtshof hat zwar über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der behaupteten formellen Mängel von Befund und Gutachten im Sinne §§ 125 f StPO zu befinden (§ 302 Abs 1 StPO), doch ist er verhalten, sich dabei nicht in eine Würdigung der Überzeugungskraft der bezeichneten Beweismittel einzulassen.2. Der Schwurgerichtshof hat zwar über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der behaupteten formellen Mängel von Befund und Gutachten im Sinne Paragraphen 125, f StPO zu befinden (Paragraph 302, Absatz eins, StPO), doch ist er verhalten, sich dabei nicht in eine Würdigung der Überzeugungskraft der bezeichneten Beweismittel einzulassen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 75/87
Entscheidungstext OGH 26.01.1988 15 Os 75/87
- 11 Os 104/04
Entscheidungstext OGH 23.01.2007 11 Os 104/04
Auch; nur: Nur dann, wenn konkrete Umstände die Besorgnis rechtfertigen, der Befund könnte infolge einer derartiger Unzulänglichkeit keine im Sinn der §§ 125 f StPO tragfähige Grundlage für den Regeln der Wissenschaft oder Sachkunde entsprechende Schlußfolgerungen abgeben, und der Gutachter diese Bedenken nicht auszuräumen vermag, ist deswegen ein zweiter Experte beizuziehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0097390
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19880126_OGH0002_0150OS00075_8700000_004