Rechtssatz RS0097393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097393
Entscheidungsdatum
08.06.1994
Rechtssatz
Das Gesetz räumt im § 88 Abs 1 StPO dem Staatsanwalt das Dispositionsrecht ein, ob und in welchem Ausmaß er beim Untersuchungsrichter oder aber bei den Bezirksgerichten Vorerhebungsanträge stellt. Mit diesem staatsanwaltlichen Recht wäre eine Gesetzesauslegung nicht vereinbar, wonach die getroffene Wahl des einschreitenden Gerichtes durch Rechtshilfeersuchen unterlaufen werden darf. Demgemäß ist die im § 93 Abs 1 StPO enthaltene gesetzliche Regelung über die Ersuchen des Untersuchungsrichters an die Bezirksgerichte um Vornahme einzelner gerichtlicher Handlungen nur auf die Tätigkeit im Rahmen einer Voruntersuchung zugeschnitten und kann bei gerichtlichen Vorerhebungen keine Anwendung finden.Das Gesetz räumt im Paragraph 88, Absatz eins, StPO dem Staatsanwalt das Dispositionsrecht ein, ob und in welchem Ausmaß er beim Untersuchungsrichter oder aber bei den Bezirksgerichten Vorerhebungsanträge stellt. Mit diesem staatsanwaltlichen Recht wäre eine Gesetzesauslegung nicht vereinbar, wonach die getroffene Wahl des einschreitenden Gerichtes durch Rechtshilfeersuchen unterlaufen werden darf. Demgemäß ist die im Paragraph 93, Absatz eins, StPO enthaltene gesetzliche Regelung über die Ersuchen des Untersuchungsrichters an die Bezirksgerichte um Vornahme einzelner gerichtlicher Handlungen nur auf die Tätigkeit im Rahmen einer Voruntersuchung zugeschnitten und kann bei gerichtlichen Vorerhebungen keine Anwendung finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097393
Dokumentnummer
JJR_19940608_OGH0002_0130OS00080_9400000_003