Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0097393×

Rechtssatz RS0097393

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097393

Geschäftszahl

13Os80/94

Entscheidungsdatum

08.06.1994

Rechtssatz

Das Gesetz räumt im Paragraph 88, Absatz eins, StPO dem Staatsanwalt das Dispositionsrecht ein, ob und in welchem Ausmaß er beim Untersuchungsrichter oder aber bei den Bezirksgerichten Vorerhebungsanträge stellt. Mit diesem staatsanwaltlichen Recht wäre eine Gesetzesauslegung nicht vereinbar, wonach die getroffene Wahl des einschreitenden Gerichtes durch Rechtshilfeersuchen unterlaufen werden darf. Demgemäß ist die im Paragraph 93, Absatz eins, StPO enthaltene gesetzliche Regelung über die Ersuchen des Untersuchungsrichters an die Bezirksgerichte um Vornahme einzelner gerichtlicher Handlungen nur auf die Tätigkeit im Rahmen einer Voruntersuchung zugeschnitten und kann bei gerichtlichen Vorerhebungen keine Anwendung finden.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 80/94
    Entscheidungstext OGH 08.06.1994 13 Os 80/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097393

Dokumentnummer

JJR_19940608_OGH0002_0130OS00080_9400000_003