Rechtssatz RS0097394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097394
Entscheidungsdatum
19.12.2002
Rechtssatz
Die Vernehmung der geschiedenen Ehegattin eines Mitangeklagten als Zeugin ohne Verzicht auf ihr Entschlagungsrecht macht die Aussage zwar gemäß § 152 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StPO nichtig, doch ist dann, wenn die Aussage weder ausdrücklich noch konkludent auf den dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Anklagevorwurf Bezug nimmt, unzweifelhaft erkennbar, daß der Gesetzesverstoß nicht zu seinem Nachteil wirkte (§ 345 Abs 3 StPO).Die Vernehmung der geschiedenen Ehegattin eines Mitangeklagten als Zeugin ohne Verzicht auf ihr Entschlagungsrecht macht die Aussage zwar gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StPO nichtig, doch ist dann, wenn die Aussage weder ausdrücklich noch konkludent auf den dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Anklagevorwurf Bezug nimmt, unzweifelhaft erkennbar, daß der Gesetzesverstoß nicht zu seinem Nachteil wirkte (Paragraph 345, Absatz 3, StPO).
Entscheidungstexte
- 11 Os 124/93
Entscheidungstext OGH 12.10.1993 11 Os 124/93
- 14 Os 41/02
Entscheidungstext OGH 19.12.2002 14 Os 41/02
Ähnlich; Beisatz: Hier zu § 152 Abs 1 Z 5 StPO. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097394
Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0110OS00124_9300000_001