Rechtssatz RS0097401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097401
Entscheidungsdatum
18.04.1996
Rechtssatz
Aus der Fürsorgepflicht des § 1157 ABGB ergibt sich unter anderem, daß der Arbeitgeber das mit seiner unternehmerischen und betrieblichen Tätigkeit verbundene Schadensrisiko nicht ungeprüft und in jedem Falle auf den Arbeitnehmer abwälzen darf.Aus der Fürsorgepflicht des Paragraph 1157, ABGB ergibt sich unter anderem, daß der Arbeitgeber das mit seiner unternehmerischen und betrieblichen Tätigkeit verbundene Schadensrisiko nicht ungeprüft und in jedem Falle auf den Arbeitnehmer abwälzen darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097401
Dokumentnummer
JJR_19960418_OGH0002_008OBA00314_9500000_001