Rechtssatz RS0097413
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097413
Entscheidungsdatum
29.08.1991
Rechtssatz
Beschuldigtenprotokolle eines gesondert verfolgten Angehörigen eines Angeklagten dürfen verlesen werden, zumal jene Angaben nicht unter den Kautelen einer Zeugenaussage zustande gekommen sind und daher als solche gar nicht geeignet sein können, das Entschlagungsrecht des Angehörigen zu tangieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097413
Dokumentnummer
JJR_19910829_OGH0002_0150OS00005_9100000_003