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Rechtssatz RS0097415

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097415

Geschäftszahl

15Os88/93

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Aktenvermerke über Angaben eines Kindes vor Sicherheitsorganen - demnach auch jene eines Schwachsinnigen mit der Intelligenz eines vierjährigen bis fünfjährigen Kindes - ebenso wie Aussagen vor den Sicherheitsbehörden auch dann verlesen und verwertet werden, wenn aus vom Gericht nicht zu vertretenden Umständen eine Aussage in der Hauptverhandlung nicht möglich ist. Es sind diesfalls allerdings zur Sicherung der Verteidigungsrechte alle sinnvollen und rechtlich zulässigen Erhebungen durchzuführen, die geeignet sind, die Überzeugungskraft des indirekten Beweismittels zu überprüfen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 88/93
    Entscheidungstext OGH 17.06.1993 15 Os 88/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097415

Dokumentnummer

JJR_19930617_OGH0002_0150OS00088_9300000_001