Rechtssatz RS0097419
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097419
Geschäftszahl
5Os491/56; 10Os96/70; 11Os86/72; 14Os117/87
Entscheidungsdatum
23.09.1987
Rechtssatz
Geht das Gericht von einem Sachverständigengutachten ab, dann muß es sich in eine sachliche Widerlegung einlassen und die Gründe angeben, aus denen es das Gutachten für unrichtig hält. Die einfache Ablehnung des Gutachtens - wenn auch unter Hinweis auf entgegenstehende Zeugenaussagen - ohne Angabe der Mängel, die die Ablehnung veranlassen, begründet die Nichtigkeit des Urteiles nach dem § 281 Z 5 StPO.Geht das Gericht von einem Sachverständigengutachten ab, dann muß es sich in eine sachliche Widerlegung einlassen und die Gründe angeben, aus denen es das Gutachten für unrichtig hält. Die einfache Ablehnung des Gutachtens - wenn auch unter Hinweis auf entgegenstehende Zeugenaussagen - ohne Angabe der Mängel, die die Ablehnung veranlassen, begründet die Nichtigkeit des Urteiles nach dem Paragraph 281, Ziffer 5, StPO.
Entscheidungstexte
- 5 Os 491/56
Entscheidungstext OGH 06.07.1956 5 Os 491/56
Veröff: SSt XXVII/43
- 10 Os 96/70
Entscheidungstext OGH 19.06.1970 10 Os 96/70
Beisatz: Hier: Stillschweigende Übergehung des einen Gutachtens. (T1)
- 11 Os 86/72
Entscheidungstext OGH 12.07.1972 11 Os 86/72
nur: Geht das Gericht von einem Sachverständigengutachten ab, dann muß es sich in eine sachliche Widerlegung einlassen und die Gründe angeben, aus denen es das Gutachten für unrichtig hält. (T2) Veröff: ZVR 1973/208 S 377
- 14 Os 117/87
Entscheidungstext OGH 23.09.1987 14 Os 117/87
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0097419
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19560706_OGH0002_0050OS00491_5600000_001