Rechtssatz RS0097450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097450
Entscheidungsdatum
05.11.1987
Rechtssatz
Die Weigerung eines Angeklagten, einen Bevollmächtigten im Sinne des § 152 Abs 1 Z 2 StPO von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, darf nicht im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden. Es widerspricht dem Gesetz, den gesetzlich gestatteten Wegfall eines Beweisumstandes selbst zum Beweisumstand zu erheben.Die Weigerung eines Angeklagten, einen Bevollmächtigten im Sinne des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, darf nicht im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden. Es widerspricht dem Gesetz, den gesetzlich gestatteten Wegfall eines Beweisumstandes selbst zum Beweisumstand zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097450
Dokumentnummer
JJR_19871105_OGH0002_0120OS00026_8700000_004