Rechtssatz RS0097460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097460
Entscheidungsdatum
15.12.1994
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 91 Abs 1 StPO, wonach der Versetzung in den Anklagestand wegen eines dem Geschworenengericht zur Aburteilung zukommenden Verbrechens eine Voruntersuchung vorangehen muß, zählt nicht zu jenen Geboten, deren Beobachtung des Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt.Die Vorschrift des Paragraph 91, Absatz eins, StPO, wonach der Versetzung in den Anklagestand wegen eines dem Geschworenengericht zur Aburteilung zukommenden Verbrechens eine Voruntersuchung vorangehen muß, zählt nicht zu jenen Geboten, deren Beobachtung des Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097460
Dokumentnummer
JJR_19941215_OGH0002_0150OS00103_9400000_003