Rechtssatz RS0097462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097462
Entscheidungsdatum
21.06.1972
Rechtssatz
Sofern ein Sachverständiger die den Geschwornen vorbehaltene Beweiswürdigung vorwegnimmt, ist es Aufgabe der Verteidigung, durch geeignete Antragstellung der Kompetenzüberschreitung entgegenzuwirken und diese im Falle einer gegenteiligen Beschlußfassung durch den Schwurgerichtshof im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde nach der Z 5 des § 345 StPO geltend zu machen.Sofern ein Sachverständiger die den Geschwornen vorbehaltene Beweiswürdigung vorwegnimmt, ist es Aufgabe der Verteidigung, durch geeignete Antragstellung der Kompetenzüberschreitung entgegenzuwirken und diese im Falle einer gegenteiligen Beschlußfassung durch den Schwurgerichtshof im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde nach der Ziffer 5, des Paragraph 345, StPO geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097462
Dokumentnummer
JJR_19720621_OGH0002_0130OS00040_7200000_001