Rechtssatz RS0097465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097465
Entscheidungsdatum
30.03.1989
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung wird aus der Bestimmung der Z 3 des § 252 Abs 1 StPO (arg e contr) das Verbot abgeleitet, bei berechtigter Verweigerung der Zeugenaussage die rechtlich nicht zulässige persönliche Vernehmung durch Verlesung von früheren gerichtlichen und damit prozessual gleichwertigen Zeugenprotokollen zu supplieren.Nach ständiger Rechtsprechung wird aus der Bestimmung der Ziffer 3, des Paragraph 252, Absatz eins, StPO (arg e contr) das Verbot abgeleitet, bei berechtigter Verweigerung der Zeugenaussage die rechtlich nicht zulässige persönliche Vernehmung durch Verlesung von früheren gerichtlichen und damit prozessual gleichwertigen Zeugenprotokollen zu supplieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097465
Dokumentnummer
JJR_19890330_OGH0002_0120OS00026_8900000_003