Rechtssatz RS0097470
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097470
Entscheidungsdatum
01.03.1988
Rechtssatz
Zur Erläuterung - aber nicht zur Überprüfung oder Ergänzung - eines Fakultätsgutachtens kann (im Bedarfsfall) als Sachverständiger, dessen Auswahl jedenfalls dem Gericht obliegt (§§ 119 Abs 1, 248 Abs 1 StPO), auch ein im Verfahren bereits tätig gewordener Experte beigezogen werden; mit der Ergänzung eines derartigen Gutachtens hingegen ist neuerlich das gesamte Fakultätskollegium zu befassen.Zur Erläuterung - aber nicht zur Überprüfung oder Ergänzung - eines Fakultätsgutachtens kann (im Bedarfsfall) als Sachverständiger, dessen Auswahl jedenfalls dem Gericht obliegt (Paragraphen 119, Absatz eins, 248, Absatz eins, StPO), auch ein im Verfahren bereits tätig gewordener Experte beigezogen werden; mit der Ergänzung eines derartigen Gutachtens hingegen ist neuerlich das gesamte Fakultätskollegium zu befassen.
Entscheidungstexte
- 10 Os 23/83
Entscheidungstext OGH 26.04.1983 10 Os 23/83
Veröff: SSt 54/39 = EvBl 1984/47 S 159 = RZ 1984/91 S 260
- 11 Os 161/87
Entscheidungstext OGH 01.03.1988 11 Os 161/87
Vgl auch; Beisatz: Eine Erörterung des Fakultätsgutachtens mit einem Vertreter des Gutachterkollegiums ist gesetzlich nicht vorgesehen. (T1) Veröff: SSt 59/15
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0097470
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0100OS00023_8300000_003