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Rechtssatz RS0097471×

Rechtssatz RS0097471

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097471

Geschäftszahl

15Os147/94

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Rechtssatz

Eine Voruntersuchung wird mit dem im Paragraph 92, StPO umschriebenen Beschluß des Untersuchungsrichters eingeleitet und somit ab dieser Entscheidung auch "geführt", ohne daß es dabei auf eine tatsächliche Kundmachung des Einleitungsbeschlusses ankommt. Zur Unterstreichung dieser schon aus der Wortbedeutung ersichtlichen Konsequenz genügt ein Hinweis auf die im Gesetz vorgesehene Führung der Voruntersuchung (auch gegen einen Abwesenden, dem der Einleitungsbeschluß naturgemäß nicht in unmittelbarer Folge eröffnet werden kann (Paragraph 91, Absatz eins, StPO).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 147/94
    Entscheidungstext OGH 17.11.1994 15 Os 147/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097471

Dokumentnummer

JJR_19941117_OGH0002_0150OS00147_9400000_001