Rechtssatz RS0097482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097482
Entscheidungsdatum
05.07.2012
Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO in Verbindung mit dem § 152 StPO ist - unter den weiteren Voraussetzungen des § 281 Abs 3 StPO - nur dann gegeben, wenn die Aussage eines entschlagungsberechtigten Zeugen, der auf sein Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet hat, im Urteil verwertet wird; seine ungerechtfertigte Entschlagung hingegen kann nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 und Abs 3 StPO erfolgreich bekämpft werden.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 152, StPO ist - unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz 3, StPO - nur dann gegeben, wenn die Aussage eines entschlagungsberechtigten Zeugen, der auf sein Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet hat, im Urteil verwertet wird; seine ungerechtfertigte Entschlagung hingegen kann nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, StPO erfolgreich bekämpft werden.
Entscheidungstexte
- 10 Os 135/66
Entscheidungstext OGH 13.09.1966 10 Os 135/66
Veröff: EvBl 1967/47 S 54 = RZ 1967,34
- 13 Os 147/74
Entscheidungstext OGH 13.02.1975 13 Os 147/74
Vgl auch; Beisatz: Macht ein Zeuge vom Entschlagungsrecht - sei es auch unberechtigt - Gebrauch, ist damit niemals der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO gegeben. (T1)
- 9 Os 42/77
Entscheidungstext OGH 11.03.1977 9 Os 42/77
Vgl auch; Beis wie T1
- 13 Os 86/80
Entscheidungstext OGH 03.07.1980 13 Os 86/80
Vgl auch
- 12 Os 40/80
Entscheidungstext OGH 27.11.1980 12 Os 40/80
Beisatz: Im letzteren Fall käme einem Antrag auf Vernehmung des sich dann entschlagenden Zeugen auch ein Demonstrieren gegen die unzulässige Zeugnisverweigerung samt Anrufung der Entscheidung des Senats gleich (SSt 27/20). (T2)
- 13 Os 120/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 13 Os 120/92
nur: Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO in Verbindung mit dem § 152 StPO ist - unter den weiteren Voraussetzungen des § 281 Abs 3 StPO - nur dann gegeben, wenn die Aussage eines entschlagungsberechtigten Zeugen, der auf sein Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet hat, im Urteil verwertet wird. (T3)
- 15 Os 101/94
Entscheidungstext OGH 12.08.1994 15 Os 101/94
nur T3
- 15 Os 72/95
Entscheidungstext OGH 22.06.1995 15 Os 72/95
nur: Seine ungerechtfertigte Entschlagung hingegen kann nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 und Abs 3 StPO erfolgreich bekämpft werden. (T4)
- 15 Os 42/96
Entscheidungstext OGH 28.03.1996 15 Os 42/96
- 13 Os 48/12a
Entscheidungstext OGH 05.07.2012 13 Os 48/12a
Vgl aber; Beisatz: Bei der Beurteilung potentieller Auswirkungen der Verletzung von Bestimmungen, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet, auf die Entscheidung des Schöffengerichts (§ 281 Abs 3 StPO) ist der Oberste Gerichtshof nicht an die Urteilsgründe gebunden, vielmehr beurteilt er das Gewicht des jeweiligen Verstoßes aus eigener Sicht (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 740). (T5)
Beisatz: Hier: Das Erstgericht stützte seine Feststellungen zwar nicht ausdrücklich auf die Aussagen der entschlagungsberechtigten Zeugen; da diese aber Aussagen über die Glaubwürdigkeit der entscheidenden Zeugin trafen, konnte aus Sicht des Obersten Gerichtshofs ein dem Angeklagten nachteiliger Einfluss der Formverletzung nicht ausgeschlossen werden. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0097482
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19660913_OGH0002_0100OS00135_6600000_001