Rechtssatz RS0097492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097492
Entscheidungsdatum
08.11.1988
Rechtssatz
Die Tätererwartung darf der objektiven Grundlage nicht entbehren - Dem Täter kann beim versuchten Diebstahl nur dann ein bestimmter (hier fünftausend Schilling übersteigender: § 128 Abs 1 Z 4 StGB) Wert zugerechnet werden, wenn dieser nicht nur vom (zumindest bedingten) Vorsatz umfaßt ist, sondern entweder schon auf Grund allgemeiner Erfahrungssätze mit Sicherheit angenommen werden kann oder aber aus besonderen Umständen (feststellungsmäßig) abgeleitet wird, daß grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hatte, unter für den Täter günstigen Voraussetzungen eine derartige Beute zu machen, mag sie auch speziell zum Tatzeitpunkt aus Zufall gerade nicht erzielbar gewesen sein.Die Tätererwartung darf der objektiven Grundlage nicht entbehren - Dem Täter kann beim versuchten Diebstahl nur dann ein bestimmter (hier fünftausend Schilling übersteigender: Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) Wert zugerechnet werden, wenn dieser nicht nur vom (zumindest bedingten) Vorsatz umfaßt ist, sondern entweder schon auf Grund allgemeiner Erfahrungssätze mit Sicherheit angenommen werden kann oder aber aus besonderen Umständen (feststellungsmäßig) abgeleitet wird, daß grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hatte, unter für den Täter günstigen Voraussetzungen eine derartige Beute zu machen, mag sie auch speziell zum Tatzeitpunkt aus Zufall gerade nicht erzielbar gewesen sein.
Entscheidungstexte
- 10 Os 94/80
Entscheidungstext OGH 05.08.1980 10 Os 94/80
Veröff: SSt 51/38 = EvBl 1981/76 S 244 = RZ 1980/59 S 246
- 9 Os 160/81
Entscheidungstext OGH 03.11.1981 9 Os 160/81
Vgl auch
- 11 Os 47/87
Entscheidungstext OGH 09.06.1987 11 Os 47/87
Vgl
- 15 Os 117/88
Entscheidungstext OGH 08.11.1988 15 Os 117/88
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0097492
Dokumentnummer
JJR_19800805_OGH0002_0100OS00094_8000000_001