Rechtssatz RS0097493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097493
Geschäftszahl
13Os161/95; 13Os68/98; 12Os121/00; 12Os152/00 (12Os153/00); 11Os64/02 (11Os65/02, 11Os66/02, 11Os67/02)
Entscheidungsdatum
01.10.2002
Rechtssatz
Im Hinblick auf die im § 149 c StPO normierten Kautelen, wonach nur für die Untersuchung bedeutsame Daten, deren Verwendung als Beweismittel zulässig ist, aufzuzeichnen und zum Akt zu nehmen sind (RV 924 BlgNR XVIII.GP,24), können im aktuellen Fall sogenannte "Zufallsbefunde" (im Sinne des § 149 c Abs 2 StPO) außer Betracht bleiben.Im Hinblick auf die im Paragraph 149, c StPO normierten Kautelen, wonach nur für die Untersuchung bedeutsame Daten, deren Verwendung als Beweismittel zulässig ist, aufzuzeichnen und zum Akt zu nehmen sind Regierungsvorlage 924 BlgNR römisch achtzehn.GP,24), können im aktuellen Fall sogenannte "Zufallsbefunde" (im Sinne des Paragraph 149, c Absatz 2, StPO) außer Betracht bleiben.
Entscheidungstexte
- 13 Os 161/95
Entscheidungstext OGH 06.12.1995 13 Os 161/95
- 13 Os 68/98
Entscheidungstext OGH 17.06.1998 13 Os 68/98
Vgl auch; nur: Im Hinblick auf die im § 149 c StPO normierten Kautelen, wonach nur für die Untersuchung bedeutsame Daten, deren Verwendung als Beweismittel zulässig ist, aufzuzeichnen und zum Akt zu nehmen sind. (T1)
- 12 Os 121/00
Entscheidungstext OGH 09.11.2000 12 Os 121/00
Vgl auch
- 12 Os 152/00
Entscheidungstext OGH 18.01.2001 12 Os 152/00
Vgl auch; Beisatz: Überwachung eines Fernmeldeverkehrs nach §§ 149a bis 149c StPO ist nur unter den in den angeführten Bestimmungen angeführten Kautelen zulässig. (T2); Beisatz: Liegen die Voraussetzungen des § 149 Abs 1 Z 2 StPO vor und kommen Ausschlusskriterien nach § 149a Abs 1 Z 2 lit b StPO nicht zum Tragen, dann ist die Überwachung des Fernmeldeverkehrs (und damit auch eine Rufdatenrückerfassung) einer Anlage (ohne Zustimmung ihres Inhabers) auch dann zulässig, wenn sie (wie hier indiziert) vom Tatopfer zur Kontaktierung eines der Tat dringend Verdächtigen benützt wurde. (T3)
- 11 Os 64/02
Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 64/02
Auch; Beisatz: Sogenannte "Zufallsfunde" (iSd § 149c Abs 2 StPO) haben außer Betracht zu bleiben. Davon abgesehen sind allfällig ausgeforschte, aber nicht tatverdächtige Anrufer (bzw Angerufene) durch die Vorschriften des § 149c Abs 3 bis 7StPO geschützt. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097493
Dokumentnummer
JJR_19951206_OGH0002_0130OS00161_9500000_004