Rechtssatz RS0097496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097496
Geschäftszahl
Ds15/90; Ds2/92 (Ds3/92)
Entscheidungsdatum
13.10.1992
Rechtssatz
Über die Anordnung der vorläufigen Verwahrung hat, wenn der Untersuchungsrichter Bedenken einen darauf abzielenden Antrag des Anklägers hat (§ 97 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO), die Ratskammer selbst zu entscheiden (vgl auch § 208 Abs 2 StPO in Verbindung mit § 210 Abs 4 StPO). An einen diesbezüglichen Beschluß der Ratskammer ist der zuständige Untersuchungsrichter gebunden; er hat ihn im Fall der Anordnung der vorläufigen Verwahrung unverzüglich durch Erlassung eines schriftlichen Haftbefehls (§ 176 Abs 1 StPO) zu vollziehen.Über die Anordnung der vorläufigen Verwahrung hat, wenn der Untersuchungsrichter Bedenken einen darauf abzielenden Antrag des Anklägers hat (Paragraph 97, Absatz eins, zweiter Halbsatz StPO), die Ratskammer selbst zu entscheiden vergleiche auch Paragraph 208, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 210, Absatz 4, StPO). An einen diesbezüglichen Beschluß der Ratskammer ist der zuständige Untersuchungsrichter gebunden; er hat ihn im Fall der Anordnung der vorläufigen Verwahrung unverzüglich durch Erlassung eines schriftlichen Haftbefehls (Paragraph 176, Absatz eins, StPO) zu vollziehen.
Entscheidungstexte
- Ds 15/90
Entscheidungstext OGH 10.01.1991 Ds 15/90
Veröff: EvBl 1991/98 S 425
- Ds 2/92
Entscheidungstext OGH 13.10.1992 Ds 2/92
nur: An einen diesbezüglichen Beschluß der Ratskammer ist der zuständige Untersuchungsrichter gebunden; er hat ihn im Fall der Anordnung der vorläufigen Verwahrung unverzüglich durch Erlassung eines schriftlichen Haftbefehls (§ 176 Abs 1 StPO) zu vollziehen. (T1) Beisatz: Allenfalls mit ausdrücklicher Bezugnahme auf den Ratskammerbeschluß. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097496
Dokumentnummer
JJR_19910110_OGH0002_0000DS00015_9000000_002