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Rechtssatz RS0097496×

Rechtssatz RS0097496

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097496

Geschäftszahl

Ds15/90; Ds2/92 (Ds3/92)

Entscheidungsdatum

13.10.1992

Rechtssatz

Über die Anordnung der vorläufigen Verwahrung hat, wenn der Untersuchungsrichter Bedenken einen darauf abzielenden Antrag des Anklägers hat (Paragraph 97, Absatz eins, zweiter Halbsatz StPO), die Ratskammer selbst zu entscheiden vergleiche auch Paragraph 208, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 210, Absatz 4, StPO). An einen diesbezüglichen Beschluß der Ratskammer ist der zuständige Untersuchungsrichter gebunden; er hat ihn im Fall der Anordnung der vorläufigen Verwahrung unverzüglich durch Erlassung eines schriftlichen Haftbefehls (Paragraph 176, Absatz eins, StPO) zu vollziehen.

Entscheidungstexte

  • Ds 15/90
    Entscheidungstext OGH 10.01.1991 Ds 15/90
    Veröff: EvBl 1991/98 S 425
  • Ds 2/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 Ds 2/92
    nur: An einen diesbezüglichen Beschluß der Ratskammer ist der zuständige Untersuchungsrichter gebunden; er hat ihn im Fall der Anordnung der vorläufigen Verwahrung unverzüglich durch Erlassung eines schriftlichen Haftbefehls (§ 176 Abs 1 StPO) zu vollziehen. (T1) Beisatz: Allenfalls mit ausdrücklicher Bezugnahme auf den Ratskammerbeschluß. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097496

Dokumentnummer

JJR_19910110_OGH0002_0000DS00015_9000000_002