Rechtssatz RS0097500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097500
Geschäftszahl
11Os11/75; 9Os154/77; 12Os14/01
Entscheidungsdatum
23.05.2002
Rechtssatz
Die Vorgangsweise, im Rechtshilfeweg einen ausländischen Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens zu bestellen, entspricht - insbesondere bei medizinischen Fachgutachten - durchaus der bestehenden Rechtslage (vgl Z 41 Abs 1 und 3; Z 45 Abs 1 Strafrechtshilfeerlaß, mit Fußnote 2 bei Drechsler-Linke S 35; im Rechtshilfeverkehr mit der BRD siehe Art 11, 12 und 19 des Vertrages über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 22.09.1958, BGBl 1960/193). (Daher keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten, der erfolglos die Bestellung eines inländischen Sachverständigen mit der Begründung begehrte, der im Rechtshilfeweg zugezogene Sachverständige sei nicht gerichtlich beeidet und außerdem Ausländer).Die Vorgangsweise, im Rechtshilfeweg einen ausländischen Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens zu bestellen, entspricht - insbesondere bei medizinischen Fachgutachten - durchaus der bestehenden Rechtslage vergleiche Ziffer 41, Absatz eins und 3; Ziffer 45, Absatz eins, Strafrechtshilfeerlaß, mit Fußnote 2 bei Drechsler-Linke S 35; im Rechtshilfeverkehr mit der BRD siehe Artikel 11, 12 und 19 des Vertrages über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 22.09.1958, BGBl 1960/193). (Daher keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten, der erfolglos die Bestellung eines inländischen Sachverständigen mit der Begründung begehrte, der im Rechtshilfeweg zugezogene Sachverständige sei nicht gerichtlich beeidet und außerdem Ausländer).
Entscheidungstexte
- 11 Os 11/75
Entscheidungstext OGH 06.03.1975 11 Os 11/75
Veröff: EvBl 1975/216 S 474 = RZ 1975/84 S 181
- 9 Os 154/77
Entscheidungstext OGH 15.11.1977 9 Os 154/77
Vgl; Beisatz: Beiziehung eines ausländischen Sachverständigen nicht ausgeschlossen. (T1)
- 12 Os 14/01
Entscheidungstext OGH 23.05.2002 12 Os 14/01
Vgl; Beisatz: Dem Wortlaut des § 119 Abs 1 StPO kann kein Verbot entnommen werden, von der danach primär vorgesehenen Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Einzelfall abzugehen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0097500
Dokumentnummer
JJR_19750306_OGH0002_0110OS00011_7500000_001