Rechtssatz RS0097519
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097519
Entscheidungsdatum
06.12.1995
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat im § 149 a Abs 1 Z 1 StPO auch die mangelnde Zustimmung unbeteiligter Mitteilungsgeber (die sich mit dem mit der Überwachung seiner Anlage einverstandenen Dritten) in Verbindung setzen, ersichtlich in Kauf genommen.Der Gesetzgeber hat im Paragraph 149, a Absatz eins, Ziffer eins, StPO auch die mangelnde Zustimmung unbeteiligter Mitteilungsgeber (die sich mit dem mit der Überwachung seiner Anlage einverstandenen Dritten) in Verbindung setzen, ersichtlich in Kauf genommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097519
Dokumentnummer
JJR_19951206_OGH0002_0130OS00161_9500000_005