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Rechtssatz RS0097538×

Rechtssatz RS0097538

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097538

Geschäftszahl

11Os126/86; 12Os182/86

Entscheidungsdatum

19.02.1987

Rechtssatz

Das Gericht ist zwar nach den Paragraphen 160, 248, Absatz eins, StPO berechtigt, nicht aber unter allen Umständen verpflichtet, gegen einen ungehorsamen Zeugen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen; es kann sich auch bei unberechtigter Zeugnisverweigerung mit der Verlesung von Zeugenaussageprotokollen begnügen. Die Abweisung des Antrags auf Verhängung einer Beugestrafe verletzt keine Verfahrensgrundsätze, wenn das Verhalten des Zeugen in der Hauptverhandlung sich nicht als Zeugnisverweigerung darstellt, sondern auf eine hysterische Schockraktion zurückzuführen ist, die es dem Zeugen trotz an sich gegebener Wahrnehmungsfähigkeit und Aussagefähigkeit unmöglich macht, vor einem größeren Personenkreis zu sprechen und die Ereignisse so wie im Vorverfahren wiederzugeben.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 126/86
    Entscheidungstext OGH 21.10.1986 11 Os 126/86
  • 12 Os 182/86
    Entscheidungstext OGH 19.02.1987 12 Os 182/86
    Vgl; nur: Das Gericht ist zwar nach den §§ 160, 248 Abs 1 StPO berechtigt, nicht aber unter allen Umständen verpflichtet, gegen einen ungehorsamen Zeugen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen; es kann sich auch bei unberechtigter Zeugnisverweigerung mit der Verlesung von Zeugenaussageprotokollen begnügen. (T1) Beisatz: Die Nichtausschöpfung aller möglichen Beweismittel (hier: eine Befragung der Zeugin über ihre Informanten, allenfalls unter Androhung und Anwendung von Zwangsmitteln - §§ 160, 248 Abs 1 StPO) vermag Urteilsnichtigkeit nach der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht zu bewirken. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097538

Dokumentnummer

JJR_19861021_OGH0002_0110OS00126_8600000_002