Rechtssatz RS0097549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097549
Entscheidungsdatum
16.03.1994
Rechtssatz
Zur Frage des Nachteils für den Angeklagten, dem durch die verfehlte Subsumtion unter § 115 Abs 1 StGB die Möglichkeit des Wahrheitsbeweises genommen wurde.Zur Frage des Nachteils für den Angeklagten, dem durch die verfehlte Subsumtion unter Paragraph 115, Absatz eins, StGB die Möglichkeit des Wahrheitsbeweises genommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097549
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009
Dokumentnummer
JJR_19940316_OGH0002_0130OS00008_9400000_001