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Rechtssatz RS0097550×

Rechtssatz RS0097550

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097550

Geschäftszahl

11Os99/95 (11Os100/95); 11Os146/07s

Entscheidungsdatum

18.12.2007

Rechtssatz

Durch das Zeugnisentschlagungsrecht (ua) des Wirtschaftstreuhänders nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, StPO werden nur die ihm von seinem Mandanten erteilten Informationen geschützt, nicht aber seine außergerichtlichen Mitteilungen an den Vollmachtgeber oder an andere Personen immunisiert.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 99/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 11 Os 99/95
  • 11 Os 146/07s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 11 Os 146/07s
    Vgl; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob dem Zeugen das Beweisthema gerade als Mandatar des konkret Angeklagten bekannt wurde. Geschützt werden soll eine vertrauensvolle und vertrauliche Kontaktaufnahme mit einem Parteienvertreter ohne die Befürchtung der möglichen Schaffung eines Beweismittels überhaupt, nicht nur die des aktuellen oder künftigen Klienten (WK-StPO §152 Rz32, 36). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097550

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0110OS00099_9500000_002