Rechtssatz RS0097550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097550
Geschäftszahl
11Os99/95 (11Os100/95); 11Os146/07s
Entscheidungsdatum
18.12.2007
Rechtssatz
Durch das Zeugnisentschlagungsrecht (ua) des Wirtschaftstreuhänders nach § 152 Abs 1 Z 4 StPO werden nur die ihm von seinem Mandanten erteilten Informationen geschützt, nicht aber seine außergerichtlichen Mitteilungen an den Vollmachtgeber oder an andere Personen immunisiert.Durch das Zeugnisentschlagungsrecht (ua) des Wirtschaftstreuhänders nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, StPO werden nur die ihm von seinem Mandanten erteilten Informationen geschützt, nicht aber seine außergerichtlichen Mitteilungen an den Vollmachtgeber oder an andere Personen immunisiert.
Entscheidungstexte
- 11 Os 99/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 11 Os 99/95
- 11 Os 146/07s
Entscheidungstext OGH 18.12.2007 11 Os 146/07s
Vgl; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob dem Zeugen das Beweisthema gerade als Mandatar des konkret Angeklagten bekannt wurde. Geschützt werden soll eine vertrauensvolle und vertrauliche Kontaktaufnahme mit einem Parteienvertreter ohne die Befürchtung der möglichen Schaffung eines Beweismittels überhaupt, nicht nur die des aktuellen oder künftigen Klienten (WK-StPO §152 Rz32, 36). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097550
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0110OS00099_9500000_002