Rechtssatz RS0097558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097558
Entscheidungsdatum
30.04.1996
Rechtssatz
Die Begründung von Wohnungseigentum und die dabei erforderliche Zuordnung von Miteigentumsanteilen zu bestimmten Objekten stellt keine Berichtigung des Grundbuches nach § 136 GBG dar; daher auch keine Anmerkung, daß sich die einverleibten Pfandrechte auf die nunmehr berichtigten Anteile beziehen mögen.Die Begründung von Wohnungseigentum und die dabei erforderliche Zuordnung von Miteigentumsanteilen zu bestimmten Objekten stellt keine Berichtigung des Grundbuches nach Paragraph 136, GBG dar; daher auch keine Anmerkung, daß sich die einverleibten Pfandrechte auf die nunmehr berichtigten Anteile beziehen mögen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097558
Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0050OB00138_9500000_003