Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0097565×

Rechtssatz RS0097565

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097565

Geschäftszahl

13Os125/95

Entscheidungsdatum

06.12.1995

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, daß bei Aufnahme des später in der Hauptverhandlung verlesenen Protokolls über frühere Zeugenvernehmungen eine als Verteidigerin (noch) nicht befugte Rechtsanwaltsanwärterin eingeschritten sei, wird weder das Fehlen eines Verteidigers während der Hauptverhandlung behauptet, noch, daß dem Angeklagten und seinem Vertreter (die beiden von diesem Termin in Kenntnis waren) die Gelegenheit verwehrt worden wäre, sich an der - außerhalb der Hauptverhandlung erfolgten - Vernehmung zu beteiligen (siehe Paragraph 162, a StPO) oder die in der folgenden Hauptverhandlung vorgenommenen Verlesung der Zeugenprotokolle gemäß Paragraph 252, Absatz eins, StPO unter Nichtigkeitssanktion gestanden sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097565

Dokumentnummer

JJR_19951206_OGH0002_0130OS00125_9500000_001