Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0097578×

Rechtssatz RS0097578

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097578

Geschäftszahl

16Os50/89

Entscheidungsdatum

02.02.1990

Rechtssatz

In der forensischen Praxis keineswegs ungewöhnliche und oftmals als gezieltes Handeln nach einer bestimmten Interessenlage erkennbare Abweichungen der Einlassungen eines Angeklagten von früheren Angaben sind nicht geeignet, den Geisteszustand des Betreffenden in Zweifel zu ziehen. Es handelt sich dabei vielmehr ausschließlich um einen Umstand, der zwar gegen die Glaubwürdigkeit oder Verläßlichkeit der jeweiligen Bekundungen im gegebenen Einzelfall sprechen kann und der Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht unterliegt, einer entscheidungsdienlichen Begutachtung durch einen Sachverständigen aber nicht zugänglich ist vergleiche EvBl 1975/120).

Entscheidungstexte

  • 16 Os 50/89
    Entscheidungstext OGH 02.02.1990 16 Os 50/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097578

Dokumentnummer

JJR_19900202_OGH0002_0160OS00050_8900000_002