Rechtssatz RS0097590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097590
Entscheidungsdatum
16.04.1996
Rechtssatz
Zum Zwecke der Überprüfung, ob eine Selbstbezichtigungsgefahr (1.Alternative) oder eine Selbstbelastungsgefahr im Zusammenhang mit einem gegen den Zeugen bereits geführten Strafverfahren (2.Alternative) besteht, können dem Zeugen ergänzende Erklärungen abverlangt werden. Dem sind allerdings von zwei Seiten her Grenzen gesetzt:
a) ein Zeuge kann zu derartigen Erklärungen nicht direkt gezwungen werden, weil sie nicht das "Zeugnis" im Sinne § 160 StPO sind;a) ein Zeuge kann zu derartigen Erklärungen nicht direkt gezwungen werden, weil sie nicht das "Zeugnis" im Sinne Paragraph 160, StPO sind;
b) durch das Abfordern solcher Erklärungen darf der Befreiungsgrund nicht vereitelt werden.
Aus der Weigerung des Zeugen, die zur Entscheidung über die Berechtigung seiner Entschlagungserklärung notwendigen Erläuterungen zu geben, kann das Gericht Rückschlüsse auf die Entschlagungsberechtigung ziehen. Dies hat mit dem Verbot, die berechtigte Entschlagung eines Zeugen als Beweistatsache zu würdigen, nichts zu tun.
Entscheidungstexte
- 14 Os 82/94
Entscheidungstext OGH 12.07.1994 14 Os 82/94
Veröff: EvBl 1994/138 S 664
- 14 Os 193/95
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 14 Os 193/95
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097590
Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0140OS00082_9400000_002