Rechtssatz RS0097615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097615
Entscheidungsdatum
28.03.1996
Rechtssatz
Ein Strafunmündiger kann sich durch eine Zeugenaussage unter keinen Umständen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen, weshalb ihm ein Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO nicht zukommt (wohl aber möglicherweise nach § 153 Abs 1 StPO).Ein Strafunmündiger kann sich durch eine Zeugenaussage unter keinen Umständen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen, weshalb ihm ein Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht zukommt (wohl aber möglicherweise nach Paragraph 153, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097615
Dokumentnummer
JJR_19960328_OGH0002_0150OS00042_9600000_002