Rechtssatz RS0097618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097618
Entscheidungsdatum
10.06.1970
Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen dargelegt, daß die durch den § 202 StPO jedem einer Straftat Beschuldigten eingeräumte Möglichkeit, straflos - soweit nicht der § 45 StG zur Anwendung kommt - vor Gericht die Unwahrheit zu sagen, keineswegs einen Freibrief dafür ausstellt, zur Unterstützung einer leugnenden Verantwortung weitere strafbare Handlungen zu begehen (vgl SSt XXXV/44) - (hier Beihilfe durch Beschuldigten zum Amtsmißbrauch des Vorgesetzten, der bei Anzeigeerstattung gemäß § 84 StPO unwahre Angaben macht, um Beschuldigten zu schonen.Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen dargelegt, daß die durch den Paragraph 202, StPO jedem einer Straftat Beschuldigten eingeräumte Möglichkeit, straflos - soweit nicht der Paragraph 45, StG zur Anwendung kommt - vor Gericht die Unwahrheit zu sagen, keineswegs einen Freibrief dafür ausstellt, zur Unterstützung einer leugnenden Verantwortung weitere strafbare Handlungen zu begehen vergleiche SSt XXXV/44) - (hier Beihilfe durch Beschuldigten zum Amtsmißbrauch des Vorgesetzten, der bei Anzeigeerstattung gemäß Paragraph 84, StPO unwahre Angaben macht, um Beschuldigten zu schonen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097618
Dokumentnummer
JJR_19700610_OGH0002_0120OS00043_7000000_001