Rechtssatz RS0097625
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097625
Geschäftszahl
15Os42/94 (15Os43/94)
Entscheidungsdatum
07.04.1994
Rechtssatz
Die unrichtige Belehrung über das dem Zeugen zustehende Entschlagungsrecht - "§ 153 StPO" statt richtig § 152 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StPO nF - schadet nicht, wenn der Zeuge nach Entschlagung tatsächlich zu keiner weiteren Aussage verhalten wurde.Die unrichtige Belehrung über das dem Zeugen zustehende Entschlagungsrecht - "§ 153 StPO" statt richtig Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StPO nF - schadet nicht, wenn der Zeuge nach Entschlagung tatsächlich zu keiner weiteren Aussage verhalten wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097625
Dokumentnummer
JJR_19940407_OGH0002_0150OS00042_9400000_001