Rechtssatz RS0097634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097634
Geschäftszahl
12Os88/91 (12Os89/91)
Entscheidungsdatum
03.10.1991
Rechtssatz
In der Hauptverhandlung ist es einer Prozeßpartei grundsätzlich nicht verwehrt, ihrer Erklärung eine Bedingung hinzuzufügen. Umso weniger kann dies für einen Verzicht eines Zeugen auf sein Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO (nur) für den Fall der Anwendung der seinem Schutz dienenden Vorschrift des § 250 Abs 1 StPO gelten.In der Hauptverhandlung ist es einer Prozeßpartei grundsätzlich nicht verwehrt, ihrer Erklärung eine Bedingung hinzuzufügen. Umso weniger kann dies für einen Verzicht eines Zeugen auf sein Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (nur) für den Fall der Anwendung der seinem Schutz dienenden Vorschrift des Paragraph 250, Absatz eins, StPO gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097634
Dokumentnummer
JJR_19911003_OGH0002_0120OS00088_9100000_002