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Rechtssatz RS0097657

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097657

Geschäftszahl

9Os56/69

Entscheidungsdatum

16.06.1971

Rechtssatz

Das Einverständnis des Anklägers und des Angeklagten über das Unterbleiben einer Beeidigung bei der Befragung des Zeugen ist jederzeit einseitig widerrufbar und hindert dessen Beeidigung über Begehren einer der Parteien, die seinerzeit hierauf verzichtet haben, anläßlich der nochmaligen Einvernahme etwa an einem späteren Verhandlungstag der sich über eine längere Zeitspanne erstreckenden Hauptverhandlung nicht.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 56/69
    Entscheidungstext OGH 16.06.1971 9 Os 56/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097657

Dokumentnummer

JJR_19710616_OGH0002_0090OS00056_6900000_010