Rechtssatz RS0097663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097663
Geschäftszahl
5Os937/55; 15Os12/20h
Entscheidungsdatum
04.03.2020
Rechtssatz
Hat ein Zeuge vor dem Untersuchungsrichter unter ausdrücklichem Verzicht auf das Entschlagungsrecht eine Aussage abgelegt, in der Hauptverhandlung jedoch sein Entschlagungsrecht in Anspruch genommen, so darf die abgelegte Aussage zwar im Verfahren nicht benützt werden und kann auch auf die Entscheidung keinen Einfluß haben. Sie kann aber zB durchaus Anlaß zur Verfolgung des Zeugen wegen Verbrechens nach den §§ 197 und 199 a StG und des Verbrechens nach § 209 StG sein.Hat ein Zeuge vor dem Untersuchungsrichter unter ausdrücklichem Verzicht auf das Entschlagungsrecht eine Aussage abgelegt, in der Hauptverhandlung jedoch sein Entschlagungsrecht in Anspruch genommen, so darf die abgelegte Aussage zwar im Verfahren nicht benützt werden und kann auch auf die Entscheidung keinen Einfluß haben. Sie kann aber zB durchaus Anlaß zur Verfolgung des Zeugen wegen Verbrechens nach den Paragraphen 197 und 199 a StG und des Verbrechens nach Paragraph 209, StG sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0097663
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19550831_OGH0002_0050OS00937_5500000_001