Rechtssatz RS0097669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097669
Entscheidungsdatum
22.03.1994
Rechtssatz
Die gemäß § 180 Abs 1 StPO vorgeschriebene Vernehmung des Beschuldigten zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft hat in einem solchen Umfang zu erfolgen, daß der Untersuchungsrichter die für die Haftentscheidung - fallbezogen - maßgeblichen tatsächlichen Umstände beurteilen kann.Die gemäß Paragraph 180, Absatz eins, StPO vorgeschriebene Vernehmung des Beschuldigten zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft hat in einem solchen Umfang zu erfolgen, daß der Untersuchungsrichter die für die Haftentscheidung - fallbezogen - maßgeblichen tatsächlichen Umstände beurteilen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097669
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0140OS00036_9400000_001