Rechtssatz RS0097678
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097678
Entscheidungsdatum
30.09.1998
Rechtssatz
Zweck des Rechtes des Angehörigen (§ 72 StGB), unter Wahrheitspflicht und Strafsanktion (§ 288 StGB) als Zeuge gegen einen nahestehenden Beschuldigten nicht aussagen zu müssen, ist ausschließlich die Erwägung des Gesetzgebers, Angehörigen seelische Zwangslagen zu ersparen. Auf die Ausübung dieses Zeugnisentschlagungsrechtes nach § 152 StPO hat der Beschuldigte keinen Anspruch; er kann daher weder aus dieser noch aus einer anderen den Zeugen begünstigenden Verfahrensbestimmung (zB § 153 StPO) die Beschränkung des Gebotes auf Erforschung der materiellen Wahrheit ableiten (SSt V/66 und die seither ständige Judikatur, zuletzt RZ 1988/17).Zweck des Rechtes des Angehörigen (Paragraph 72, StGB), unter Wahrheitspflicht und Strafsanktion (Paragraph 288, StGB) als Zeuge gegen einen nahestehenden Beschuldigten nicht aussagen zu müssen, ist ausschließlich die Erwägung des Gesetzgebers, Angehörigen seelische Zwangslagen zu ersparen. Auf die Ausübung dieses Zeugnisentschlagungsrechtes nach Paragraph 152, StPO hat der Beschuldigte keinen Anspruch; er kann daher weder aus dieser noch aus einer anderen den Zeugen begünstigenden Verfahrensbestimmung (zB Paragraph 153, StPO) die Beschränkung des Gebotes auf Erforschung der materiellen Wahrheit ableiten (SSt V/66 und die seither ständige Judikatur, zuletzt RZ 1988/17).
Entscheidungstexte
- 12 Os 26/89
Entscheidungstext OGH 30.03.1989 12 Os 26/89
Veröff: EvBl 1989/141 S 539
- 13 Os 131/98
Entscheidungstext OGH 30.09.1998 13 Os 131/98
Vgl auch; nur: Auf die Ausübung dieses Zeugnisentschlagungsrechtes nach § 152 StPO hat der Beschuldigte keinen Anspruch; er kann daher weder aus dieser noch aus einer anderen den Zeugen begünstigenden Verfahrensbestimmung (zB § 153 StPO) die Beschränkung des Gebotes auf Erforschung der materiellen Wahrheit ableiten. (T1); Beisatz: Aus der Tatsache, daß Zeugen vom Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht haben, kann der Angeklagte für sich nichts ableiten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097678
Dokumentnummer
JJR_19890330_OGH0002_0120OS00026_8900000_004