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Rechtssatz RS0097678

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097678

Geschäftszahl

12Os26/89; 13Os131/98

Entscheidungsdatum

30.09.1998

Rechtssatz

Zweck des Rechtes des Angehörigen (Paragraph 72, StGB), unter Wahrheitspflicht und Strafsanktion (Paragraph 288, StGB) als Zeuge gegen einen nahestehenden Beschuldigten nicht aussagen zu müssen, ist ausschließlich die Erwägung des Gesetzgebers, Angehörigen seelische Zwangslagen zu ersparen. Auf die Ausübung dieses Zeugnisentschlagungsrechtes nach Paragraph 152, StPO hat der Beschuldigte keinen Anspruch; er kann daher weder aus dieser noch aus einer anderen den Zeugen begünstigenden Verfahrensbestimmung (zB Paragraph 153, StPO) die Beschränkung des Gebotes auf Erforschung der materiellen Wahrheit ableiten (SSt V/66 und die seither ständige Judikatur, zuletzt RZ 1988/17).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 26/89
    Entscheidungstext OGH 30.03.1989 12 Os 26/89
    Veröff: EvBl 1989/141 S 539
  • 13 Os 131/98
    Entscheidungstext OGH 30.09.1998 13 Os 131/98
    Vgl auch; nur: Auf die Ausübung dieses Zeugnisentschlagungsrechtes nach § 152 StPO hat der Beschuldigte keinen Anspruch; er kann daher weder aus dieser noch aus einer anderen den Zeugen begünstigenden Verfahrensbestimmung (zB § 153 StPO) die Beschränkung des Gebotes auf Erforschung der materiellen Wahrheit ableiten. (T1); Beisatz: Aus der Tatsache, daß Zeugen vom Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht haben, kann der Angeklagte für sich nichts ableiten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097678

Dokumentnummer

JJR_19890330_OGH0002_0120OS00026_8900000_004