Rechtssatz RS0097679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097679
Entscheidungsdatum
01.06.1995
Rechtssatz
Im Verfahren über (zulässige) Beschwerden gegen Beschlüsse herrscht - von (hier nicht in Betracht kommenden) Ausnahmen abgesehen - kein Neuerungsverbot; es ist demnach nicht verwehrt, unterlassene Erhebungen oder unterbliebene Abforderungen von Stellungnahmen nachzuholen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097679
Dokumentnummer
JJR_19950601_OGH0002_0150OS00074_9500000_001